Freie Wähler Marktoberdorf, Ortsverband
Satzung vom 16. März 2017
Eintragung im Vereinsregister 05. Juli 2017



 

§ 1   Name und Sitz

       Der Ortsverband führt den Namen "FREIE WÄHLER, Marktoberdorf e.V." 
       und ist ins Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist in Marktoberdorf

§ 2   Zweck

1.     Die Mitglieder der FREIE WÄHLER Marktoberdorf fühlen sich dem Wohle der Stadt             
        Marktoberdorf und dem Landkreis Ostallgäu im besonderem verpflichtet.

2.     Zweck und Aufgabe der FREIE WÄHLER besteht darin, den Bürgern der Stadt Marktoberdorf    
        eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in     
        politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und         
        mitzubestimmen.

3.     Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen             
        geeignete Persönlichkeiten aus der Reihen der FREIE WÄHLER als Kandidaten zu benennen          
        und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über                  
        allen Parteiinteressen stehend, auch seitens der FREIE WÄHLER nicht an Weisungen   
        gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt                
        Marktoberdorf, des Landkreises Ostallgäu und ihrer Bürger entschieden.

4.     Die FREIEN WÄHLER verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie  
        erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck          
        verwendet werden.

5.     Die FREIEN WÄHLER sind berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung       
        beizutreten.

§ 3    Mitgliedschaft 

1.     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2.     Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand           
        entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen. 

3.     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschuss oder durch den Tod des        
       Mitgliedes. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende         
       des Kalenderjahres erfolgen.

4.     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen   
       werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FREIEN WÄHLER schadet.

5.     Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.

6.     Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziffer 4          
        (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4   Beitrag

1.     Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis    
        spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

2.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5   Organe

        Die Organe der FREIEN WÄHLER sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6   Vorstand

1.     Der Vorstand setzt sich zusammen aus
        a)  dem Vorsitzenden
        b)  dem gleichberechtigten Stellvertreter
        c)  dem Schatzmeister
        d)  dem Schriftführer
        e)  dem Öffentlichkeitsreferenten. 

        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit der absoluten       
        Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wenn keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit            
        im 1.Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten     
       Stimmen auf sich vereinigt haben, mit einfacher Mehrheit statt.

2.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine r Mitglieder anwesend ist.  
        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die   
        Stimme des Vorsitzenden.

3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die   
        alleinvertretungsberechtigt sind.

4.     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7        Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zudem finden     
        Versammlungen der Mitglieder statt.

2.     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder in Textform per Email unter Wahrung           
        einer Ladungsfrist von zwei Wochen, und unter Angabe der Tagesordnung, in der ersten Hälfte                
        des Jahres zu laden.

3.      Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere            
        Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:

        a)  Wahl des Vorstandes
        b)  Wahl von zwei Kassenprüfern
        c)  Entgegennahme der Jahresberichte
        d)  Entlastung des Vorstandes
        e)  Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen. 

4.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (außer              
        § 7, Abs.3, Satz a)

5.     Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand    
        binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die 
        Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

6.     Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vor dem     
        jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist, ebenso vom Protokollführer.

§ 8        Satzungsänderungen

1.     Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der         
        Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

2.     Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung            
        anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 9   Auflösung

1.     Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen      
        Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn
        a)  3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
        b)  3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.
        c)  Sollten nicht 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sein, so ist eine neue Versammlung   
             einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

3.     Im Fall der Auflösung der FREIEN WÄHLER wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen  
        Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 10  Inkrafttreten der Satzung

         Diese Satzung trifft nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden     
        in Kraft.

Marktoberdorf, den 16.03.2017